Satzung 2.8.2005
§1 Name und Sitz und Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Hugo-Friedrich-Hartmann-Schule". (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz ..e.V." §2 Zweck (1) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar die Schülerinnen und Schüler der Schule in allen erzieherischen und pädagogischen Angelegenheiten unterstützen. Er will insbesondere durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen unterrichtlichen Belange, sowie den außerschulischen Zusammenhalt fördern. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung oder dergleichen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.08.eines Jahres bis zum 31.07.des folgenden Jahres. §4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können werden a) Eltern und Erziehungsberechtigte derzeitiger oder früherer Schüler. Lehrkräfte und Freunde der Hugo-Friedrich-Hartmann-Schule. b) im Erziehungs- und Bildungswesen tätige natürliche und juristische Personen. (2) Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. (3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereins vorstand voraus, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung, auch die Ablehnung, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. (4) Der Vorstand kann über Ellrenmitgliedschaften beschließen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet (2) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. (3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es zuvor die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Anhörung erhalten hatte. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. (5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. §6 Mitgliedsbeiträge (1) Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der zum 01.10. eines jeden Jahres im Voraus fällig wird. Der Mindestbeitrag wrird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (2) Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Eine Beitragsrückerstattung an die vor dem Ende des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder ist ausgeschlossen. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §7 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Personen: (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine kürzere Wahlperiode ist ebenfalls zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, auch wenn die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, dann wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in, den/die Schriftführer/in und den/die Kassierer/in vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter muss immer der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/rn sein. (5) Der/die Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Dies ist auch im Umlauf schriftlich oder telefonisch möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Ladung mindestens 2 Vorstandsmitglieder erschienen sind. §9 Mitgliederversammlung (1) die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich mindestens einmal im Jahr bis zum 30.11. einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan (3) Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Familien haben ebenfalls nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur für Satzungsänderungen und bei Vereinsauflösung müssen mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sein. Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, lädt der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann, wenn in der schriftlichen Einladung daraufhingewiesen wurde. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. §10 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben am Ende jedes Geschäftsjahres die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen, sowie den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Den Rechnungsprüfern/innen müssen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. §11 Vereinsvermögen bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt dessen Vermögen an den für die Hugo-Friedrich-Hartmann-Schule zuständigen Träger, der es nur für die Bildungs- und Erziehungszwecke dieser Schule verwenden darf. §12 Satzungsänderungen und -ergänzungen Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in . jeder einzeln, sind ermächtigt Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.
a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person.
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in
- drei Beisitzer/innen
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.